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Mogeln bei der Spa-Größe kann für Hotelier teuer werden

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Österreich, 14. Oktober 2017 | Tourismus/Verbraucher

Mogeln bei der Spa-Größe kann für Hotelier teuer werden

Reiserecht: Irreführende Werbung hat rechtliche Konsequenzen

Der kritische RELAX Guide warnt vor überzogenen Werbeversprechen von Wellnesshotels. Darunter fallen Schwindeleien mit der Spa-Fläche ebenso wie der aktuelle Negativtrend, Pools größer zu beschreiben, als sie tatsächlich sind. Doch der Gast ist Mogelpackungen nicht hilflos ausgeliefert, er hat auch Rechte, vor allem das auf Preisminderung.

„Es ist klar, dass irreführende Werbung auch rechtliche Konsequenzen hat“, sagt RELAX-Guide-Herausgeber Christian Werner, da dadurch ein Reisemangel für den Gast entstehe. Juristisch liege ein Reisemangel dann vor, wenn nicht geliefert wird, was versprochen wurde oder erwartet werden konnte. Wer seinen Gästen ein 8.000 m2 großes Spa verspricht, muss dieses demnach auch bieten können. Werner: „Als Gast erwartet man sich davon naturgemäß Saunen, Pools und Ruhezonen. Und nicht etwa Technikräume, Stiegenhäuser oder Therapiezonen, deren Zugang aufpreispflichtig ist!“

„Der Urlaub ist das höchste Gut des Reisenden“, unterstreicht der renommierte Spezialist für Reiserecht, der Wiener Rechtsanwalt Eike Lindinger. Es handle sich schließlich um die wertvollste Zeit des Gastes, weshalb der Gesetzgeber hier eine besondere Schutzwürdigkeit erkannt habe. Daher gebe es etwa den Grundsatz der Prospektwahrheit, welcher Richtigkeit, Klarheit und Vollständigkeit der Angaben beinhalte. Rechtsanwalt Lindinger: „Schwammig formulierte oder gar irreführende Informationen gehen zu Lasten des Anbieters.“

Zu eindeutigen Reisemängeln zählen beispielsweise die Beeinträchtigung des Aufenthaltes durch Baulärm am Nachbargrundstück, defekte Saunaanlagen oder falsche Angaben über Poolgrößen. Aber auch der Hotelier, der seine Hausgröße verschleiert oder mit einer „Poollandschaft“ wirbt, tatsächlich aber nur einen einzigen Pool hat, begibt sich rechtlich auf Glatteis. Denn in solchen und ähnlichen Fällen könnte der Gast bei Gericht eine Preisminderung durchsetzen, die je nach Fall bis zu 50 Prozent betragen kann. Lindinger: „Unter gewissen Voraussetzungen gibt es zusätzlich auch eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude.“ Letzteres bedinge unter anderem einen erheblichen Mangel, der beim Gast zu Unlustgefühlen geführt hat.

Auch externe Gäste im Spa könnten mitunter einen Reisemangel darstellen. Etwa dann, wenn die Hotel-Homepage oder hohe Preise eine besondere Exklusivität erwarten lassen.

„Wichtig ist es“, resümiert Reiserechtsexperte Lindinger, „dass man sich sofort schriftlich beschwert und dass man für alles, was man später vorbringen will, auch sofort Beweise sammelt. Fotos etwa, oder Screenshots der nicht eingehaltenen Werbeversprechen auf der Hotel-Homepage.“

Link-Text für Online-Redaktionen hier: Wellnesshotels

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Buchcover und weitere Pressemitteilungen: www.relax-guide.com/presse
Pressekontakt: Eva Moser-Werner, +43-1-403 2565-20, moser@relax-guide.com
Rezensionsexemplare (bitte Medium, Ressort und Telefon angeben): werner@relax-guide.com

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